Herzlich Willkommen beim TC -Riegelsberg

Was Sie tun müssen, um mit dem neuen Buchungssystem einen Hallenplatz buchen zu können!

Nur Mitglieder   des TC -Riegelsberg haben die Möglichkeit , freie Plätze zu buchen.

Beiträge: 2024

  • Ehepaare 295,00 € 
  • Erwachsene 180,00 € 
  • Auszubildende + Studenten 120,00 € 
  • Kinder und Jugendliche bis einschl. 18 Jahre 98,00 € 
  • Kinder und Jugendliche bis einschl. 18 Jahre
  • bei bestehender Mitgliedschaft eines Elternteiles 63,00 € 
  • Kinder bis einschl. 10 Jahre 51,00 € 
  • Zweitmitgliedschaft 50 % des regulären Jahresbeitrages
  • Inaktiv 35,00 € 

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.  

Die Satzung habe ich gelesen.  (Siehe unten)

Kündigungen bitte schriftlich bis zum 30. September eines Jahres. Später eingehende Abmeldungen werden  erst für das darauffolgende Jahr berücksichtigt. 

Erfolgt die Beitrittserklärung nach dem 30.06. eines jeden  Jahres wird für das entsprechende Kalenderjahr nur die Hälfte des Mitgliedsbeitrages fällig. 

Mit der Registrierung können Sie gleichzeitig Ihren Mitgliedsantrag beantragen. Jeder Spieler muss sich einzeln registrieren. Eltern müssen sich (auch wenn Sie kein Mitglied werden wollen) ebenso registrieren wie ihre Kinder. Mit der Anmeldung akzeptiert ihr unsere Satzung die unten aufgeführt ist.

Über das Anmeldefeld rechts oben habt Ihr die Möglichkeit, euch mit Euren Anmeldedaten anzumelden.

Zur Buchung klickt man anschließend links oben auf das gewünschte Buchungsmodul . Mit Datum wählen Sie zunächst den Tag aus, an dem Sie reservieren wollen. Dann können Sie mit dem Mauszeiger einfach auf die gewünschte Spielzeit klicken. Es erscheint ein Dialogfenster, mit den von Ihnen ausgewählten Werten, die sie hier aber noch ändern können. Klicken sie WEITER an und dann folgen dann den weiteren  Schritten im Buchungsablauf, bis Sie im letzten Schritt „Jetzt buchen..." anklicken können und die erfolgreiche Buchung zurück gemeldet bekommen. Fertig! In der Tagesansicht oder Wochenansicht wird Ihre Buchung nun sofort angezeigt.

Die Bezahlung erfolgt über PayPAL (Paypal Konto des Nutzers vorausgesetzt) oder Lastschrifteinzug .

 

Hallenbenutzung
Tennisspielen in der Halle ist nur in speziellen Tennishallenschuhen mit glatter und abriebfester Sohle möglich. Eine Zuwiderhandlung führt zum Platzverweis.

Bitte wechseln Sie unbedingt das Schuhwerk NACH betreten des Gebäudes in der Umkleide und BEVOR Sie die Tennishalle betreten.

Die Plätze sind VOR dem spielen abzuziehen damit diese Zeit nicht den nachfolgenden Spieler verloren geht.  

Wir bitten um Beachtung und um Verständnis!

Spielzeiten täglich
Die Tennishalle kann täglich zwischen 8.00 und 23.00 Uhr bespielt werden.

Buchung von Einzelstunden in der Tennishalle
Eine Buchung können Sie vornehmen, nachdem Sie sich mit Ihrem Benutzernamen im System eingeloggt haben. Anschließend rufen Sie den Hallenbelegungsplan unter dem Menüpunkt "Tennishalle" auf. Dort können Sie mit einem Klick auf "Buchen" ihre gewünschte Hallenstunde buchen. Eine kostenfreie Stornierung der Buchung ist bis 48 Stunden vor Beginn der Buchung möglich.

Zutritt zur Tennishalle
Die Halleneingangstür ist in der Regel außerhalb der Öffnungszeiten des Bistros geschlossen. Zur Türöffnung muss der persönliche 5-stellige Code am Tastenfeld neben der Eingangstür eingegeben werden. Nach einer kurzen Wartezeit erscheint das Licht grün und die Tür kann geöffnet werden. Der Code wird bei der Buchung in der Bestätigungsmail mitgeteilt.

 Ein vergessenes Passwort, können Sie selbst über die Login-Maske anfordern. Bei anderen Problemen schreiben Sie bitte eine Mail an info@tc-riegelsberg.de

Vielen Dank für  Euer Verständnis!

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Satzung des Tennisclub Riegelsberg e.V.


nach Beschluß der Mitgliederversammlung 7. April 2011

§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen Tennisclub Riegelsberg e.V. und hat seinen Sitz in Riegelsberg.

Er wurde am 18.12.1976 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Saarbrücken eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des
Tennissports, wobei die besondere Aufmerksamkeit der sportlichen Förderung der Jugend
und der Pflege des gesellschaftlichen Zusammenlebens gilt.

2. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch Bereitstellung der ihm gehörenden
oder von ihm gepachteten Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte für seine
Vereinsmitglieder und durch Gestellung von Sporttrainern und Übungsleitern, letzteres unter
angemessener Kostenbeteiligung der teilnehmenden Mitglieder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen seines Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Tennisbund e.V. mit Sitz in Saarbrücken,
der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar in steuerbegünstigter Weise für
den Tennissport zu verwenden hat.

§ 4 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern zur Erfüllung des im § 2
bezeichneten Vereinszwecks und nach Maßgabe der Sportordnungen zur Verfügung.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

2. Ehrenmitglied ist, wer aufgrund seiner besonderen Verdienste um den Verein oder den Sport
auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden oder eines anderen Mitglieds des Vorstands durch Beschluss
der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wurde.

3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind aber von jeder
Beitragszahlung befreit.

4. Ein ausscheidender 1. Vorsitzender kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

§ 6 Begründung der ordentlichen Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Der Beitritt erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ist zusätzlich die schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Bewerber um die Mitgliedschaft
Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die
Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft beginnt auch ohne ausdrückliche Aufnahmeerklärung des Vorstands mit
dem Zugang der Beitrittserklärung beim Verein. Der Vorstand kann, solange er die Aufnahme
nicht schriftlich erklärt hat, innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Beitrittserklärung
schriftlich erklären, dass er die Aufnahme ablehnt; in diesem Fall endet die Mitgliedschaft
mit Zugang der Ablehnungserklärung. Im Fall des Abs. 2 Satz 2 beginnt im Fall
einer Aufnahmeentscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft erneut mit dem
auf die Versammlung folgenden Tag.

§ 7 Ende derMitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig.

3. Der Verein kann die Mitgliedschaft durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
a) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere dann vor, wenn
- das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über ein Jahr im Rückstand ist und trotz
zweimaliger Mahnung den Rückstand nicht ausgeglichen hat;
- das Mitglied wiederholt vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck
des Vereins in erheblichem Maße verstoßen hat;
- das Mitglied die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt oder gefährdet
hat.

b) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen
Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand
oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und
dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben zuzusenden.
c) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand einzulegen. Hilft der Vorstand
dem Widerspruch nicht ab, so legt er die Sache unverzüglich dem Schiedsgericht zur
Entscheidung vor. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist zu begründen und dem
betroffenen Mitglied mittels Einschreiben zuzusenden und dem Vorstand durch Niederlegung
beim Geschäftsführer bekannt zu machen.
d) Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet die Berufung an die Mitgliederversammlung
statt. Die Berufung des Mitglieds ist innerhalb eines Monats ab Zugang
der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten; die Berufung des Vorstands
erfolgt durch Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung.
Über die Streitfrage ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden.
e) Bei Untätigkeit des Schiedsgerichts, die länger als zwei Monate andauert, können
das Mitglied oder der Vorstand der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
die Angelegenheit zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
f) Die Mitgliedschaft endet mit Rechtskraft des Ausschlusses. Widerspruch und Berufung
haben aufschiebende Wirkung.

§ 8 Rechte derMitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Hierbei sind die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu befolgen.

2. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder bei Verstößen gegen das Vereinsinteresse mit einem
Verweis oder vorübergehendem Verbot – bis zu vier Wochen – des Betretens der Sportanlagen
und des Clubhauses zu belegen.

3. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen und zur Ausübung
des ihnen nach Maßgabe des §11 Abs. 5 zustehenden Stimmrechts. Der Vorstand
kann einem Mitglied, das mit seinen Zahlungspflichten unter Berücksichtigung des laufenden
Beitrags einschließlich beschlossener Umlagen nebst Zinsen und Kosten in Höhe von
mehr als 2/12 eines Jahresbeitrags in Verzug ist, diese Rechte durch Beschluss, der schriftlich
zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzusenden ist, ganz oder teilweise,
befristet oder unbefristet entziehen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied
der Widerspruch zu, der keine aufschiebende Wirkung hat; auf das Verfahren finden §7 Abs.
3 lit. b) und c) entsprechende Anwendung. Die entzogenen Rechte leben wieder auf, wenn
der Beschluss des Vorstands zurückgenommen oder vom Schiedsgericht aufgehoben wird,
im Falle der Befristung jedoch spätestens mit Ablauf der Frist. Gleicht das Mitglied den
Zahlungsrückstand vollständig aus, so leben die entzogenen Rechte mit dem auf die Gutschrift
folgenden Monatsersten wieder auf.
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§ 9 Beiträge und Umlagen

1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Von der Mitgliederversammlung können Umlagen
beschlossen werden.

2. Die Jahresbeiträge sind im voraus bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
Neue Mitglieder haben die Aufnahmegebühr, die Umlage und den Jahresbeitrag unverzüglich
nach Eintritt zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Säumniszuschlag erhoben.

3. Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind nicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
verpflichtet.

4. Der Vorstand kann Mitgliedern Aufnahmegebühren, Beiträge oder von der Mitgliederversammlung
bereits beschlossene Umlagen aufgrund der Abwägung besonderer schwieriger,
vorübergehender Lebenslagen oder aus sonstigen Gründen stunden oder erlassen.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Schiedsgericht

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb sechs Monaten nach Abschluss
eines Geschäftsjahres stattfinden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen
werden. Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, sobald ein Fünfzehntel
der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund einer
alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.

3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mittels
schriftlicher Einladung an alle Mitglieder; sie kann auch in Textform (z.B. per E-Mail oder
Telefax) erfolgen. Zwischen der Absendung bzw. Bekanntmachung der Einladung und der
Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Fall seiner
Verhinderung durch ein anderes, vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Über nicht
in der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung enthaltenen Punkte darf nur dann
abgestimmt werden, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
die Dringlichkeit festgestellt sowie die Beratung und Abstimmung über den Gegenstand
beschlossen haben.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat
und dem Verein seit mindestens sechs Monaten angehört, eine Stimme. Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein
betrifft.
 

6. Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Vereins
zu. 

Sie beschließt insbesondere über:
g) die Feststellung und Abänderung der Satzung
h) die Beitragsordnung
i) die Wahl des Vorstandes
j) den Haushaltsplan
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und des Ehrenvorsitzenden
Sie wählt zwei Rechnungsprüfer für zwei Geschäftsjahre, die jedoch bis zur Neuwahl ihrer
Nachfolger im Amt bleiben. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung und berichten
der Mitgliederversammlung.
Bei der Wahl des Vorstandes ist eine Blockwahl zulässig.

7. Bei Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Mehrheit
vorgeschrieben ist. Wird bei Wahlen keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine Stichwahl
statt. Bei Stimmengleichheit findet eine Wiederholung statt. Das Verfahren der Abstimmungen
legt der Versammlungsleiter fest. Auf Antrag von mindestens 25% der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder müssen Abstimmungen geheim erfolgen.

8. In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den genauen Inhalt der Beschlüsse
und das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen zu enthalten hat und vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder können das
Protokoll beim Geschäftsführer einsehen. Wichtige Beschlüsse soll der Vorstand den Mitgliedern
bekanntgeben; für die Bekanntgabe gelten die Vorschriften über die Einberufung
der Mitgliederversammlung entsprechend.
9. Das Recht eines Mitglieds, sich gegenüber dem Verein oder anderen Mitgliedern auf die
Ungültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu berufen, erlischt einen Monat
nach Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens aber drei Monate nach dem Termin der Versammlung,
sofern das Mitglied die Ungültigkeit nicht zuvor durchzuständigen
Gericht geltend gemacht hat.
 

§ 12 Der Vorstand
1. Der Verein wird nach außen durch seinen 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Geschäftsführer
und den Kassenwart vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der 1. Vorsitzende
ist einzelvertretungsbefugt, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart
vertreten den Verein jeweils zu zweit gemeinschaftlich.
2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer
e) dem Schriftführer
f) dem Sportwart
g) dem Jugendwart
h) dem Organisationswart
i) dem Pressewart
j) dem Technikwart
Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teilzunehmen;
er wird zu Sitzungen des Vorstands eingeladen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt; er
bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Ehrenvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung
auf Lebenszeit gewählt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet dessen Vermögen, beruft die Mitgliederversammlungen
ein und führt deren Beschlüsse aus. Der Vorstand kann sich durch
die Beauftragung von Mitgliedern für bestimmte Aufgaben erweitern und für bestimmte
Aufgaben Ausschüsse bilden.


§ 13 Das Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; es bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Schiedsgerichts im Amt. Ihm können nur Mitglieder angehören,
die das 30. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens drei Jahre angehören.
Das Schiedsgericht zählt drei Mitglieder. Es bestimmt einen Vorsitzenden aus seinem Kreis.

2. Vorstandsmitglieder können dem Schiedsgericht nicht angehören.

3. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter den Mitgliedern oder zwischen
Mitgliedern und dem Vorstand zu schlichten und im Falle seiner Anrufung über den Ausschluss
eines Mitgliedes zu entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts setzt voraus,
dass die Beteiligten angehört worden sind.

4. Das Schiedsgericht tritt auf Antrag des Vorstandes oder eines stimmberechtigten Mitgliedes
zusammen. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind vertraulich.
 

§ 14 Sendungen an Mitglieder

Alle Einladungen, Nachrichten und sonstigen Sendungen, die nach dieser Satzung an ein
Mitglied zu erfolgen haben, sind an die letzte dem Verein von dem Mitglied mitgeteilte Anschrift,
Faxnummer bzw. Emailadresse zu richten. In den Fällen des § 7 Abs. 3 und des § 8
Abs. 4 gilt, sofern die Sendung per Einschreiben an die nach Satz 1 maßgebliche Anschrift
aufgegeben wurde, der Zugang auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert oder
das Einschreiben nicht abgeholt wurde oder der Brief aus anderen Gründen dem Verein zurückgeliefert
worden ist.

§ 15 Satzungsänderungen

1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Die jeweils gültige Satzung ist jedem Mitglied bekanntzugeben; für die Bekanntgabe gelten
die Vorschriften über die Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie ist von dem Vorstand
zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken anzumelden. Die über
die Auflösung des Vereins entscheidende Mitgliederversammlung hat drei Liquidatoren zu
bestimmen, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des §3 die Liquidation zu besorgen
haben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen
wird. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinschaftlich.

§ 17 Inkrafttreten; Satzungskontinuität; Übergangsbestimmungen

1. Die Satzung in der Fassung der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 7. April
2011 tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

2. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung, hinsichtlich derer nach den gesetzlichen Bestimmungen
die Ungültigkeit zu dem nach Abs. 1 maßgeblichen Zeitpunkt noch geltend
gemacht werden kann, gilt §11 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass die Dreimonatsfrist spätestens
mit dem 7. April 2011 beginnt. Die Bestimmungen in §12 und §13 gelten auch bereits hinsichtlich
aller Vorstände, die am 7. April 2011 im Amt sind.